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Urlaubsanspruch in der Schweiz für Grenzgänger
Grenzgänger in der Schweiz haben den gleichen Anspruch auf Urlaubstage wie die Schweizer Arbeitnehmer:
- Arbeitnehmer bis 20 Jahre haben Anspruch auf 5 Wochen Urlaub pro Jahr
- Arbeitnehmer über 20 Jahre haben Anspruch auf 4 Wochen Urlaub pro Jahr
Der Urlaubsanspruch kann vertraglich geregelt und verlängert werden. Kollektive Arbeitsverträge (Gesamtarbeitsverträge, GAV) sehen oft mehr Urlaubstage vor, die abhängig von den geleisteten Dienstjahren oder oder dem Alter der Arbeitnehmenden sein kann.
Der Urlaubsanspruch kann nur vermindert werden, wenn ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Jahr längere Zeit ausfällt. Zum Beispiel wenn ein neuer Job nicht zum 1. Januar Begonnen wird, sondern zum 1. Juni. Der Urlaubsanspruch wird dann anteilig berechnet.
In der Regel müssen zwei Wochen Urlaub am Stück pro Jahr genommen werden. Der Urlaubsanspruch kann nicht durch finanziellen Ausgleich oder andere Vergünstigungen ersetzt werden.
Gesetzliche Urlaubstage in der Schweiz
Die gesetzlichen Feiertage in der Schweiz sind der 1. Januar (Neujahr), Auffahrt (Christi Himmelfahrt, Datum variiert), der Nationalfeiertag am 1. August und der erste Weihnachtsfeiertag am 25. Dezember.
Alle weiteren Feiertage wie Ostern, Pfingsten und Fronleichnam werden auf kantonaler Ebene geregelt.
Gesetzliche Feiertage werden selbstverständlich nicht auf die Urlaubstage in der Schweiz angerechnet.
Sonderurlaub
In der Schweiz gibt es zudem einige Urlaubsbestimmungen, die gesetzliche vorgeschrieben sind. Dazu gehören Urlaubstage für ArbeitnehmerInnen unter 30 Jahren, die sich unentgeltlich für die Jugend engagieren oder zur Ausführung eines öffentlichen Amtes.
Gesetzlich nicht im Detail geregelt sind Sonderurlaube wie Heirat, Geburt des Kindes, Tod eines nahen Verwandten, Umzug etc. Hier ist es sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen, welche freie Zeit hier jeweils beansprucht werden kann.
Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Mütter ist für 98 Tage (14 Wochen) ab der Geburt des Kindes vorgesehen. In der Regel erhalten sie ein Tagegeld in Höhe von 80% des Gehalts pro Urlaubstag während dieser Zeit. Durch vertragliche, kantonale oder gesamtvertragliche Regelungen bestimmte großzügigere Regelungen sind gesetzlich geltend.
Krankheitstage statt Urlaubstage
Arbeitnehmer müssen bei Krankheit, in der Regel ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen, in vielen Fällen muss ein Attest jedoch erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag vorgelegt werden.
Krankheitstage werden nicht auf die Urlaubstage in der Schweiz angerechnet. Bei besonders langen Ausfällen, kann der Arbeitgeber oder die Krankenversicherung eine Vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Der Arbeitgeber ist gesetzliche verpflichtet, den Lohn über eine gewisse Zeit fortzuzahlen. Die Länge der Lohnfortzahlung bei Krankheit richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre. Diese fällt in der Regel recht kurz aus. Nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit haben Arbeitnehmer zum Beispiel einen Anspruch von nur 3 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Grenzgänger können sich mit einer Krankentagegeldversicherung gegen finanzielle Nachteile im Krankheitsfall absichern.