Die Rentenversicherung in der Schweiz ist wie auch die Krankenversicherung für Grenzgänger obligatorisch.
Alle Arbeitnehmer in der Schweiz zahlen in die Rentenversicherung ein, dies gilt auch für Grenzgänger.
Inhalt
So funktioniert die Rente in der Schweiz
Die Vorsorge in der Schweiz ist in drei Bereiche unterteilt und wird als Drei-Säulen-System bezeichnet. Die erste und zweite Säule sind obligatorisch.
Wie auch in Deutschland ist die obligatorische Vorsorge in der Regel jedoch nicht ausreichend.
Die dritte Säule umfasst daher die private Vorsorge, die unbedingt zu empfehlen ist. Sie deckt die entstehende Versorgungslücke der Rente in der Schweiz ab und sorgt nebenbei für finanzielle Entlastung.
Erste Säule (AHV)
Die erste Säule des schweizer 3-Säulen-Systems ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie ist „eine mit Ausnahme der Ergänzungsleistungen obligatorische umlagefinanzierte Versicherung für die ganze Bevölkerung, zur Existenzsicherung und Vermeidung von Armut“ (Quelle). Im Falle von hohem Alter oder bei Tod des Arbeitnehmers soll sie den Ausfall an Arbeitsverdienst abdecken.
Zu den Leistungen der 1. Säule gehören:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Invalidenversicherung
- Ergänzungsleistungen
Zweite Säule (BVG)
Die zweite Säule bildet die berufliche Vorsorge. Zu ihr gehören „kapitalgedeckte Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung zur Deckung der gewohnten Lebenshaltungskosten“. Sie ist wie die erste Säule obligatorisch und besteht aus:
- Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (landläufig Pensionskasse genannt)
- Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Einbau von freiwilligen Zusatzleistungen in der beruflichen Vorsorge)
- Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
- Leistungen aus der vom Arbeitgeber freiwillig organisierten Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Leistungen aus der vom Arbeitgeber freiwillig organisierten Krankentaggeldversicherung
(Quelle)
Dritte Säule (private Vorsorge)
Die dritte Säule des schweizer Sozialversicherungssystems besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil (3a) umfasst Vorsorgeleitungen, die zweckgebunden für die Finanzierung des Alters sind. Diese werden staatlich gefördert, sodass sie steuerabzugsfähig sind. In der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) werden die rechtlichen Details geregelt.
Die zweite Form der privaten Vorsorge (3b) besteht aus Vorsorgearten, die nicht zweckgebunden sind. Das heißt, es handelt sich zum Beispiel um Kapitalanlagen, auf die prinzipiell jederzeit Anspruch besteht und die nicht eindeutig nur für die Finanzierung des Alters vorgesehen sind.
Pensionskasse auszahlen lassen
Wer die Arbeit in der Schweiz beendet oder in das Rentenalter eintritt hat Anspruch auf die Ersparnisse aus der Pensionskasse.
Grenzgänger, die ins Rentenalter eintreten können sich die Pensionskasse als Einmalzahlung oder als monatliche Rente auszahlen lassen.
Beide Varianten haben finanzielle und steuerliche Implikationen, die individuell berücksichtigt werden sollten.
Wer vor dem Eintritt ins Rentenalter die Arbeit in der Schweiz beendet, hat keinen sofortigen Anspruch auf die Pensionsleistungen. Die Ersparnisse können stattdessen in ein sogenanntes Freizügigkeitskonto übertragen werden.